- Projekte (7)
- Vereinsprofil (3)
Geänderte Satzung des Vereins Dynamo Design Berlin e.V.
vom 19. Januar 2009
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ,,Dynamo Design Berlin e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kunstfabrik am Flutgraben
Am Flutgraben 3
12435 Berlin
§2 Zweck und Ziel
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
· Die Durchführung von öffentlichen Ausstellungen von innovativem Design von
Künstlern aus aller Welt.
· Die Durchführung und Organisation von Kunstprojekten
· Die Schaffung von Kommunikationsplattformen zum Austausch zwischen
Designern, Bildenden Künstlern, Literaten, Filmschaffenden und Musikern
· die interdisziplinäre Zusammenarbeit u.a. von Designern, Bildenden
Künstlern, Literaten, Filmschaffenden und Musikern.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. AO.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung im Vereinsregister und endet mit
dem darauf folgendem 31. Dezember.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden,
die sich für die Zwecke des Vereins engagieren möchten.
Der Verein umfasst
a)ordentliche Mitglieder
b)Fördermitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die aktiv und persönlich die
Vereinsziele unterstützen. Fördermitglieder sind solche Mitglieder, welche die
Erreichung des Vereinszwecks durch einen Förderbeitrag unterstützen möchten.
Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliedervollversammlung teilzunehmen.
Sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt
werden.
(2) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt über einen schriftlichen
Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet allein der Vorstand. Eine
Altersbeschränkung für die Mitgliedschaft besteht nicht, jedoch bedarf die Aufnahme
eines Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Mit der Stellung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Verbindlichkeit
der Satzung und die aufgrund dieser eventuell erlassenen Vereinsordnung an.
(4) Die Fördermitgliedschaft (FM) wird durch die Zahlung eines Beitrags und durch
die Aufnahme in die FM- Liste verliehen.
§6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
c) durch Streichung,
d) durch Ausschluss.
§7 Pflichten der Mitglieder, Beiträge
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
Die Mitglieder haben in allen Mitgliedervollversammlung Sitz und Stimme.
Minderjährige Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht, aber ein Vorschlagsrecht.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu fördern. Die
Satzung ist einzuhalten. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind zu
beachten.
(3) Es werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben, deren Höhe die
Mitgliedervollversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festsetzt.
(4) Im Falle des Ausscheidens oder im Falle der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung, der für das laufende
Geschäftsjahr geleisteten Beitrag oder auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen. Es
stehen ihm auch sonst keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zu.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)die Mitgliedervollversammlung
b)der Vorstand
§9 Mitgliedervollversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder
einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der
Mitgliedervollversammlung geordnet.
(2) Der Mitgliedervollversammlung stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer,
c) Beratung und Beschlussfassung über die Pläne des Vereins,
d) Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) Entgegennahme und Erörterung des Berichtes des Vorstandes und der
Kassenprüfer,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Satzungsänderungen.
(3) Die ordentliche Mitgliedervollversammlung ist mindestens einmal jährlich durch
den Vorstand einzuberufen.
(4) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
(5)Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist einzuberufen, wenn
mindestens 20 v. H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(6) Die Mitgliedervollversammlung ist vorbehaltlich der Regel § 13 Abs. 2 ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, soweit an anderer Stelle der Satzung nichts anderes
ausdrücklich vorgeschrieben ist oder das Gesetz zwingend andere Mehrheit verlangt.
Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden des Vorstandes, der die Versammlung leitet, zu
unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
(1) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
(2) Der Vorstand besteht aus dem:
a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Schriftführer,
d) Kassenwart,
e) bis zu zwei Beisitzern.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der den Verein nach
außen hin gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird
durch zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
(4) Zu Vorstandsbesitzern können auch minderjährige Mitglieder gewählt werden. Die
übrigen Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr von der
Mitgliederversammlung nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung für ihre
Tätigkeit erhalten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(6) Über die Bestellungszeit hinaus bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl
geschäftsführend im Amt.
(7) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(8) Der Vorsitzende ruft den Vorstand zu Vorstandssitzung nach Bedarf ein,
mindestens aber halbjährig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der stimmberechtigten, erschienenen Vorstandsmitglieder. Die in
der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten,
welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(9) Der Vorstand ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher die
Arbeit des Vorstandes geregelt wird.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes haften im Rahmen der ihnen übertragenen
Tätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§11 Kassenprüfung
(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß über
alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung in jedem
Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben.
(2) Bei den Vorstandswahlen sind ein oder mehrere Kassenprüfer zu wählen, die
den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kassenwarts prüfen. Sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
§12 Satzungsänderung
Änderung oder Ergänzung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder.
§13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu müssen
mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag
schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Jahresversammlung einbringen.
(2) Bei der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins müssen mindestens
2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wenn die Beschlussfähigkeit
nicht erreicht wird, ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier
Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
beschließen kann.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
von Kunst und Kultur.
Diese Seite ist Bestandteil des Vereins ,,Dynamo Design Berlin e.V.“